Satzung
des
Sportvereins Grün-Weiß Lütringhausen e.V.
vom 13. Juli 1958
in der geänderten Fassung vom 14.01.1974, 11.01.1985, 24.01.1996 sowie vom 07.02. 2009
I.
Name, Gründung, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 1
Der am 13. Juli 1958 in Lütringhausen neu gegründete Sportverein trägt als Nachfolger des am gleichen Tage von der DJK (Deutsche Jugendkraft) zum WFV (Westdeutscher Fußballverband) übergetretenen Vereins DJK Grün-Weiß Lütringhausen den Namen „Sportverein Grün-Weiß Lütringhausen e.V.“. Er tritt die Nachfolge des am 18. Februar 1956 zunächst als TTC Lütringhausen gegründeten Vereins an und ist Mitglied des Kreisverbandes Olpe und damit dem Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V. angeschlossen. Gründungstag des Vereins ist der 18. Februar 1956. Der Sportverein Grün-Weiß Lütringhausen e.V. gibt sich diese Satzung.
§ 2
Der Verein pflegt volkstümliche und sportliche Bewegungsspiele und Leibesübungen und versucht diese in allen Teilen der Bevölkerung zu fördern.
Er treibt Jugendpflege nach den Richtlinien der in § 1 genannten Spitzenverbände (Turnen, Spiel und Sport) und nach der Vereinsjugendordnung vom 15.12.1973 in der jeweils aktuellen Fassung.
Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kreisstadt Olpe mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich des Dorfes Lütringhausen zu verwenden, insbesondere zu Gunsten der dort tätigen gemeinnützigen Vereine.
Seine Leiter arbeiten ehrenamtlich.
§ 3
Der Sitz des Vereins ist 57462 Olpe/Biggesee, Lütringhausen. Seine Farben sind grün-weiß.
§ 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
II.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitglieder des Vereins können unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts werden. Der Verein unterscheidet:
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind solche, die eine geregelte sportliche Tätigkeit innerhalb des Vereins betreiben oder in der Verwaltung des Vereins mitarbeiten. Passive Mitglieder sind diejenigen, die den Verein durch regelmäßige Entrichtung des Beitrages finanziell unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung des Vereins oder die von ihm erstrebten Ziele besonders verdient gemacht haben. Ferner sind folgende Ehrungen vorgesehen:
für 25-jährige Mitgliedschaft die silberne Ehrennadel,
für 40-jährige Mitgliedschaft eine Ehrenurkunde und,
für 50-jährige Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel.
§ 7
Die Vereinsmitglieder unter 18 Jahren werden in einer besonderen Jugendabteilung zusammengeschlossen. Die weiblichen aktiven Mitglieder einer Frauenspielklasse, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gehören nicht mehr der Jugendabteilung an. Die Jugendlichen unter 16 Jahren haben auf den satzungsgemäßen Versammlungen des Vereins kein Stimmrecht.
Organisation und Verwaltung der Jugendabteilung regelt der Vereinsjugendausschuss nach den Richtlinien der Vereinsjugendordnung vom 15.12.1973 IN DER JEWEILS AKTUELLEN FASSUNG.
§ 8
Jedes Aufnahmegesuch muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen, der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist von dessen gesetzlichem Vertreter zu stellen und zu unterzeichnen; das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen, der das 7. Lebensjahr bereits vollendet hat, ist von dessen gesetzlichem Vertreter mir zu unterzeichnen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod,
b) durch freiwilligen Austritt und
c) durch Ausschluss.
Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft im Landesverband Westfalen sowie im Regionalverband im WLV, im DFB und DLV nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
§ 9
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Spielordnung der Abteilungen zu befolgen. Aktive Mitglieder dürfen in einem anderen Verein Spiel und solche Übungen nicht betreiben, zu deren Ausübung der Verein Gelegenheit gibt. Der Geschäftsführende Vorstand hat das Recht, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
§ 10
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
III.
Austritt und Ausschluss
§ 11
Der Austritt aus dem Verein ist dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Wer mit einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt oder den sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Handelt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder schädigt es das Ansehen oder den guten Ruf desselben, oder verstößt es gröblich gegen die Vereinskamerad-schaft, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich durch einfachen Brief zuzustellen.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
IV.
Organe des Vereins
§ 12
Die Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand,
b) der Gesamtvorstand und
c) die Mitgliederversammlung.
V.
Der Geschäftsführende Vorstand
§ 13
Geschäftsführender Vorstand des Vereins sind die vier Leiter der vier Bereiche (Spiel- und Trainingsbetrieb, Marketing, Finanzen und Geschäftsführung).
Diese Vorstandsmitglieder sind der Vorstand des Vereins i. S. des § 26 BGB und als solcher im Vereinsregister einzutragen. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich befugt.
Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Falls kein anwesendendes stimmberechtigtes Vereinsmitglied in einer solchen Versammlung eine geheime Wahl verlangt, kann die Wahl offen durchgeführt werden. Andernfalls erfolgt die Wahl geheim.
Der Geschäftsführende Vorstand ist der Hauptversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich.
VI.
Der erweiterte Vorstand
§ 14
Der eingetragene Vorstand wird ergänzt durch den Vorsitzenden und dem Ge-schäftsführer des Vereinsjugendausschusses sowie vier Beisitzer.
Diese bilden zusammen mit dem eingetragenen Vorstand den Vorstand im Sinne dieser Satzungen. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Seine Sitzungen werden von einem der vier Bereichsleiter geleitet.
Die vorstehend aufgeführten und nicht zum Geschäftsführenden Vorstand des Vereins gehörenden Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, dem Geschäftsführenden Vorstand über die Verwaltung der ihnen vom Verein übertra-genen Ämter Rechenschaft zu geben.
§ 15
Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung des Vereins, sofern diese nicht in dieser Satzung ausdrücklich dem Geschäftsführenden Vorstand vorbehalten worden ist.
Der Vorstand hält seine Sitzungen, die vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, nach Bedarf ab. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
VII.
Die Hauptversammlung
§ 16
Die Hauptversammlung der Vereinsmitglieder findet jährlich zu Beginn des Ka-lenderjahres statt.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Jahresbericht des Geschäftsführenden Vorstandes und Bericht der Rechnungsführer,
2. Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes,
3. satzunsgemäße Neuwahlen.
Die Einladung zur Hauptversammlung muss schriftlich durch Aushang eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher schriftlich bei einem der Bereichsleiter eingereicht werden.
Andere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Geschäftsführenden Vorstand wie die Hauptversammlung einberufen. Ihre Tagesordnung soll spätestens bei Beginn der Versammlung bekannt gegeben werden.
Sämtliche Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und auf Anordnung des Geschäftsführenden Vorstandes auch die anderer Versammlungen, sind zu protokollieren. Das Protokoll ist in der nächsten Jahreshauptversammlung, bei anderen Versammlungen in der nächsten Versammlung, zu verlesen und von der Versammlung zu genehmigen. Es ist sofort nach seiner Absetzung von zwei der Bereichsleiter zu unterzeichnen.
Die Hauptversammlung und sämtliche anderen Mitgliederversammlungen werden von einem der Bereichsleiter geleitet. Das Protokoll wird von einem der drei anderen Bereichsleiter geführt, vorrangig von dem, der für den Bereich Geschäftsführung zuständig ist.
§ 17
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 aller Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung mit der von den Antragsstellern gewünschten Tagesordnung einzuberufen, und zwar innerhalb 14 Tagen nach Eingang des Antrages.
§ 18
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Bei allen Abstimmungen, die grundsätzlich öffentlich erfolgen, entscheidet einfache Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung für bestimmte Fälle keine anderen Bestimmungen getroffen sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Dringlichkeitsanträge können vor oder nach Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Alle Versammlungen werden nach parlamentarischen Gepflogenheiten geleitet.
VIII.
Satzungsänderungen, Auflösung und Haftung des Vereins
§ 19
Satzungsänderungen können nur von einer Hauptversammlung beschlossen werden und zwar nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 20
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Zahl seiner Mitglieder bis auf 6 herabgesunken ist und zwar durch eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene außerordentliche Hauptversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Hauptversammlungen. Zwischen jeder Haupt-versammlung muss mindestens eine Frist von 4 Wochen liegen. Zur Auflösung ist in jeder dieser 3 Versammlungen eine Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 21
Der Verein oder seine Beauftragten haften in keiner Weise für die den Mitgliedern aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste. Der Verein versichert seine Mitglieder gegen Unfall auf dem Platze und auf dem Wege zum Platze oder zu anderen sportlichen Veranstaltungen des Vereins.
§ 22
Diese Neufassung der Satzung ist von der Jahreshauptversammlung am 07.02.2009 beschlossen worden und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Sie beruht auf der Sitzung des Vereins vom 04.01.1974 in der Fassung der Änderungen vom 11.01.1985 und vom 27.01.1996.
Lütringhausen, den 07.02.2009